Die Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „ 1. Adorfer Schützenverein”.
Er hat seinen Sitz in Adorf (Vogtland).
Der Verein soll in das Register eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautete der Name „l. Adorfer Schützenverein e. V.”.
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar dem sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seiner Geschäftsführung. Er wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet, Vereinsämter sind Ehrenämter. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er führt die früheren Traditionen und Verpflichtungen seines Vorgängers, der nach 1945 verbotenen „Privilegierten Schützengesellschaft Adorf‘“ als dessen einziger und rechtmäßiger Nachfolger fort. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Vereinsmitglied kann jede unbescholtene Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Abgewiesene Personen können sich erst nach Ablauf eines Jahres wieder zur Aufnahme anmelden. Minderjährige haben die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. Dem Verein sind die Jungschützen vom 12. bis zum 18. Lebensjahr anzugliedern, in Ausnahmefällen ab dem 10. Lebensjahr.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. durch Tod
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss

  1. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte, es bleibt aber für alle Verpflichtungen haftbar, insbesondere haben austretende Vorstandsmitglieder vor Wirksamkeit ihres Ausscheidens der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen und etwaiger Vereinseigentum sofort zurückzugeben.
  2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung.Als Gründe für den Ausschluss gelten:
    1. gerichtliche Bestrafung wegen gemeiner Verbrechen.
    2. Handlungen, welche den Bestrebungen des Vereins zuwiderlaufen oder dem Verein in seinem Ansehen schädigen.
    3. Nichtbefolgen der Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane.
    4. böswillige Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum.
    5. unehrenhaftes, unsportliches und unkameradschaftliches Verhalten.
    6. schuldhafte Nichtzahlung dreier aufeinander folgender Monatsbeiträge trotz Zahlungsaufforderung.
  4. Gegen den Ausschluss gemäß a) – e) steht dem Betroffenen innerhalb zwei Wochen, vom Tage der Zustellung an gerechnet das Recht der Berufung zu.

§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbetrag und eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr, sowie deren Fälligkeit, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die einmalige Aufnahmegebühr wird bei Verlust der Mitgliedschaft gemäß § 5 nicht erstattet. Sollten Mitglieder in finanzielle Schwierigkeiten geraten, so kann auf Beschluss der Leitung bzw. der Vorstandschaft der Beitrag herabgesetzt oder die Zahlung ausgesetzt werden.

§ 7 Vorstandsmitglieder des Vereins

  1. Die Vorstandsmitglieder des Vereins, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit des Willens des Vereins bilden sind:
    a. 1. Vorstand
    b. Schatzmeister, gleichzeitig 2. Vorstand
    c. Schriftführer
    d. Jugendwart
    e. Frauenbeauftragte
    f. Kassierer
    g. Waffenmeister
    h. Sportwart
  2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
  3. Der 1. Vorstand und der Schatzmeister sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Der Vorstand bzw. die Leitung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
    Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre.
    Bei Abwahl wie bei Neuwahl werden die einfache Mehrheit benötigt.
    Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann vor Ablauf der Wahlperiode der Vorstand oder einzelne Mitglieder neu gewählt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung
Alle wichtigen Vereinsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder Maßnahmen, die entscheidende finanzielle Belastung zur Folge haben, sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Mitgliederversammlungen finden wenn möglich und erforderlich einmal im Monat statt. Einmal im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt, wo Rechenschaft durch die Leitung oder Mitglieder über die geleistete Arbeit im zurückliegenden Zeitraum abgelegt wird. Sie wird vom 1. Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den entsprechenden Tageszeitungen, durch Zustellung mit der Post, oder durch Aushang.

Des Weiteren auch durch die Festlegung im Jahresterminkalender. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorstand und von einem weiteren Vereinsmitglied gegenzuzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand bzw. Schatzmeister geleitetet. Ist auch dieser verhindert so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Wenn nötig erfolgt eine Abstimmung. Die einfache Mehrheit genügt.

§ 9 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung können nur in außerordentlichen- oder in Jahreshauptversammlungen beschlossen werden. Hierfür ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Ort, Zeit und jeweiliges Abstimmungsergebnis sind festzuhalten.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft
Für

  1. die Frauen unserer Vereinsmitglieder
  2. Mitglieder aus anderen Schützenvereinen
  3. verdienstvolle Bürger die unseren Verein unterstützen
  4. langjährige verdienstvolle Vereinsmitglieder

Zum Ehrenmitglied ernannt zu werden, ist nur dann möglich, wenn bei einer Mitgliederversammlung eine 2/3 Mehrheit erreicht wird. Alle Ehrenmitglieder erhalten gleichfalls eine Mitgliedskarte, wie auch Sitz und Stimme in den Versammlungen. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig. Sponsoren können auf Antrag Ehrenmitglied werden. Auf Wunsch werben unsere Schützen an der Trainings-und Festkleidung für deren Unternehmen.

§ 11 Vereinsauflösung
Der Verein besteht so lange fort, als noch Mitglieder vorhanden sind, welche über das vorhandenen Vermögen verfügen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Schützenvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Arbeiterwohlfahrt Südsachsen gemeinnützige GmbH Kinderheim „Tannenmühle”, Klingenthaler Straße 66, 08265 Erlbach zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Verantwortlichkeit
Der verein übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports erleiden. Daher ist für jeden aktiven Schützen eine Versicherung notwendig. Bei Abhandenkommen von Gegenständen wird kein Ersatz geleistet.

§ 13 Besonderheiten außerhalb der Satzung
In allen in den Satzungen nicht vorgesehen Fällen entscheidet die Versammlung. Es kann auch ein Ausschuss gebildet werden

§ 14 Beginn der Satzung
Mit der Gründungsversammlung des „1. Adorfer Schützenverein” tritt diese Satzung in Kraft.

Letzte Änderung – Adorf, den 25.10.03